Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche Verträge mit Unternehmern in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber
juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
2. Den Vertragsbeziehungen zwischen der Cellofoam International GmbH & Co. KG ("Verkäufer") und
ihren Kunden ("Käufer") liegen ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde.
Entgegenstehenden, zusätzlichen oder von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen
abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Solche Bedingungen gelten
nur dann, wenn sie im Einzelfall vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
3. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung des
Auftrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt
1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn innerhalb von zwei Wochen ab Bestelldatum von Seiten des Verkäufers eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt.
2. Alle Verträge zu Verkäufen werden nur zu bestimmten Lieferterminen, Mengen, Artikeln und
Qualitäten abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
3. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis
zulässig. Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.
4. Die gelieferten Waren erfüllen nur die in den bei Vertragsschluss aktuellen Materialdatenblättern
genannten oder mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbarten Normen, Richtlinien und
Prüfungen oder sonst ausdrücklich schriftlich vereinbarten Spezifikationen. Unerhebliche,
technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der
Ausrüstung oder des Designs sowie handelsübliche Abweichungen sind möglich. Erwartungen
des Käufers hinsichtlich der Waren oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung über die
Beschaffenheit der Ware dar, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart sind.
§ 3 Preise, Zahlungen, Zahlungsverzug
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder sonst nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, verstehen sich die Preise des Verkäufers ab Werk einschließlich Verladung im Werk,
jedoch ausschließlich Fracht, Überführung, vom Käufer gewünschte Spezialverpackung,
Versicherung, Zöllen und der gesetzlichen Umsatzsteuer; diese Kosten, Zölle und Steuern trägt der
Käufer.
2. Der Kaufpreis wird mit der Bereitstellung der Ware zum Versand, spätestens mit der Lieferung,
zur Zahlung fällig. Ein Hinausschieben der Fälligkeit ist ausgeschlossen.
3. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.
Abweichungen hiervon müssen schriftlich vereinbart werden.
4. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung vor Lieferung oder Bereitstellung, es sei denn es
wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
5. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer über den Preis verfügen kann.
6. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher
Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und
Diskontspesen.
7. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderungen des Käufers unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer
anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur insoweit geltend machen, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Der Verkäufer ist nicht zur Lieferung aus diesem oder einem anderen Vertrag verpflichtet, solange
der Käufer seine Zahlungspflichten aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht ordnungsgemäß
erfüllt hat. Andere Leistungsverweigerungsrechte des Verkäufers etc. bleiben unberührt.
9. Nach Ablauf des Zahlungsziels tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
10. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Eintritt des
Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
p.a. zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers, insbesondere Schadens-
ersatzansprüche und das Recht zum Rücktritt, bleiben unberührt.
11. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des
Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrags
volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen oder nach erfolgloser Setzung
einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag
zurückzutreten. Es wird vermutet, dass die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist,
wenn u.a. gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erfolgen oder wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet oder die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Ist im Fall von Satz 1
die Lieferung bereits erfolgt, wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig. Weitergehende
Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Käufer unter
Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers nicht zumutbar.
3. Die Lieferzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
4. Eine vereinbarte Lieferzeit (Lieferfrist oder Liefertermin) ist eingehalten, wenn die Waren bis zu
ihrem Ablauf das Werk verlassen oder der Verkäufer die Abhol- oder Versandbereitschaft
mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer,
insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung des Verkäufers, es sei denn der Verkäufer hat den
Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Der Verkäufer ist im Falle der
nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Verkäufer
informiert den Käufer unverzüglich, wenn der Verkäufer von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch
macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Käufers zurück.
5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, den hierdurch
entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen, es sei denn der Käufer hat die Nicht-Annahme der
Ware nicht zu vertreten. Darüber hinaus ist der Verkäufer im Falle eines Annahmeverzugs des
Käufers berechtigt, Ersatz etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Insbesondere ist der
Verkäufer berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Käufers einzulagern.
Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden auf 60,00 € netto pro angefangene Kalender-
woche zuzüglich 6,00 € netto pro belegter Quadratmeter pro angefangene Kalenderwoche
pauschaliert. Die Kosten der Einlagerung können in Abhängigkeit des Beginns des Annahme-
verzugs erstmals wie folgt geltend gemacht werden:
Bei Lieferungen innerhalb Deutschlands oder innerhalb der EU:
- Beginn des Annahmeverzugs an einem Montag oder Dienstag: Einlagerungspauschale ab der
darauffolgenden Kalenderwoche beginnend ab Montag.
- Beginn des Annahmeverzugs an einem Mittwoch, Donnerstag oder Freitag: Einlagerungs-
pauschale ab der übernächsten Kalenderwoche beginnend ab Montag.
Bei Lieferungen nach außerhalb der EU:
- Beginn des Annahmeverzugs an einem Montag oder Dienstag: Einlagerungspauschale ab der
übernächsten Kalenderwoche beginnend ab Montag.
- Beginn des Annahmeverzugs an einem Mittwoch, Donnerstag oder Freitag: Einlagerungs-
pauschale ab der über-übernächsten Kalenderwoche beginnend ab Montag.
Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Der Käufer ist zum Nachweis
berechtigt, dass dem Verkäufer keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.
6. Der Verkäufer liefert auf schriftliche Aufforderung, ohne weitere Berechnung von Kosten, eine
Werksbescheinigung nach DIN EN 10204. Weitere gesondert zu erstellende, vom Käufer
angeforderte Dokumente bzw. Leistungen werden nach Aufwand berechnet.
7. Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist, die er dem Verkäufer nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, wenn der Verkäufer den Lieferverzug zu vertreten hat. Der Käufer ist
verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er vom
Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung
besteht.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer
über, sobald die Waren an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum
Zwecke der Versendung das Lager des Verkäufers verlassen. Im Falle der Abholung durch den
Käufer geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Käufer über. Satz 1 und
Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder der Verkäufer weitere Leistungen,
etwa die Transportkosten, übernommen hat.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich des Lieferpreises und aller
Forderungen, die der Verkäufer aus seiner laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer
hat, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, Eigentum des Verkäufers.
2. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer und hat sie pfleglich zu
behandeln. Er hat sie insbesondere gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und
Wasser ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungs-
ansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften
oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, in Höhe des Rechnungswertes an den Verkäufer ab, der
die Abtretung annimmt. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit
den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende
Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
3. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware, hat
der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen sowie an den Maßnahmen
des Verkäufers zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur
Durchsetzung der Eigentumsrechte des Verkäufers zu erstatten, ist der Käufer dem Verkäufer zum
Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Käufer hat die Umstände,
die zu dem Eingriff des Dritten geführt haben, nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche des
Verkäufers bleiben unberührt.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt, solange er
seinen Zahlungspflichten dem Verkäufer gegenüber nachkommt. Veräußert der Käufer die
gelieferte Ware trotz Eigentumsvorbehalt, so tritt er hiermit schon jetzt die ihm aus der
Veräußerung entstandenen Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Dritten mit allen Neben-
rechten an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach
Verarbeitung weiterkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Abtretung wird
auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Bis auf Widerruf durch den
Verkäufer ist der Käufer jedoch berechtigt und verpflichtet, die Forderungen im eigenen Namen
einzuziehen. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer die Abtretung seinem Abnehmer
offen legt und dem Verkäufer alle zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer
erforderlichen Auskünfte gibt und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Der Käufer
bevollmächtigt hiermit den Verkäufer, seine Abnehmer selbst von der Abtretung zu unterrichten.
Im Übrigen ist, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, eine Verpfändung, Sicherungs-
übereignung oder anderweitige Verfügung oder Überlassung der Ware ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Verkäufers unzulässig.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Käufer wird stets für den
Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die
gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder
umgebildet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der gelieferten Ware (Fakturabetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung oder Umbildung. Im Übrigen gilt für die durch die Verarbeitung oder Umbildung
entstehende Sache dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Vorstehendes gilt auch,
wenn die Waren mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen so verbunden oder
vermischt werden, dass der Verkäufer sein Volleigentum verliert.
6. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere wenn er seinen Zahlungs- oder Versicherungs-
pflichten nicht nachkommt, ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die
Ware nach erfolglosem Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist zurück-
zunehmen. Die Rücknahme erfordert keinen Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag; in der Rück-
nahme liegt kein Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag, es sei denn, er habe dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten trägt der
Käufer, es sei denn der Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist
berechtigt, unbeschadet der Schadensersatzverpflichtung des Käufers die wieder in Besitz
genommene Ware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug
der Kosten wird dem Käufer auf seine Gesamtschuld gutgebracht, ein etwaiger Übererlös wird
ihm ausbezahlt. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
8. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er seine Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach
Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene
Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die
Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.
9. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht
die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer dem
Verkäufer hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen
erforderlich sind, wird der Käufer alles tun, um dem Verkäufer unverzüglich ein solches
Sicherungsrecht einzuräumen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
§ 7 Sach- und Rechtsmängel („Mängel“)
1. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er die Ware bei Ablieferung überprüft, soweit
zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und dem Verkäufer offene
Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Ware, schriftlich
angezeigt hat. Versteckte Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von
8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Der Käufer hat die Mängel bei seiner
Mitteilung an den Verkäufer schriftlich zu beschreiben. Der Käufer muss außerdem bei Planung,
Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Ware die
Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-,
Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Waren einhalten,
insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene
Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene
Mängel sind ausgeschlossen.
2. Bei Mängeln hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers Anspruch auf Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Die hierzu notwendigen
Aufwendungen wie Lohn, Material-, Transport- und Wegekosten trägt der Verkäufer. Ersetzte Teile
werden Eigentum des Verkäufers und sind dem Verkäufer zu übersenden.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Verkäufer hierzu nicht bereit, kann der Käufer
unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Rücktritt ist insbesondere ausgeschlossen
bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblichen
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ware.
4. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf unsachgemäße Behandlung, Montage,
Nutzung oder Lagerung oder auf unsachgemäß ausgeführte Änderungen oder Reparaturen der
Ware durch den Käufer oder Dritte zurückzuführen sind, sind von der Mängelhaftung
ausgeschlossen. Ebenfalls von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Beanstandungen nach
Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware, es sei denn, der Mangel
zeigt sich erst beim Zuschnitt oder bei der Verarbeitung. § 7 Abs. 1 dieser Liefer- und
Zahlungsbedingungen bleibt unberührt.
5. Der Verkäufer übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
6. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein
Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Sofern die mangelhaften Waren
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk
handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für
Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungs-
frist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die
unbeschränkte Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für
Produktfehler oder soweit der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
§ 8 Haftung des Verkäufers
1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit haftet der Verkäufer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
oder soweit der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit
haftet der Verkäufer nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des
Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind.
Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Verkäufers auf
solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise
gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
2. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung seiner Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Höhere Gewalt
1. Sofern der Verkäufer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten,
insbesondere an der Lieferung der Ware, gehindert wird, wird der Verkäufer für die Dauer des
Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem
Käufer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern der Verkäufer die Erfüllung
seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände,
insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse
bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder
vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem
Unterlieferanten eintreten. Soweit der Verkäufer von der Lieferpflicht frei wird, gewährt der
Verkäufer etwa erbrachte Vorleistungen des Käufers zurück.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurück-
zutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als zwei Monate andauert und der Verkäufer an der
Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des
Käufers wird der Verkäufer nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Verkäufers.
2. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung der Sitz des Verkäufers.
3. Für die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).