Wir machen die Welt leiser

Wir sind Ihr Spezialist für Schalldämm- und Schalldämpfprodukte für industrielle und technische Anwendungsbereiche.

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Ab sofort geben wir Ihnen regelmäßig einen kleinen Einblick hinter die Kulissen der
Cellofoam International GmbH & Co. KG

Wir machen Boote leiser

Von der Segelyacht bis zum Motorboot haben sich Cellofoam-Materialien bestens als Lärmschutz bewährt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§1 Geltungsbereich
Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufs-bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hätten. Auch die vorbehaltlose Annahme von Waren bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.

§2 Vertragsabschluss
1. Bestellungen sowie Änderungen und Ergänzungen zu Bestellungen sind nur dann rechts-
    verbindlich, wenn sie in Schrift- oder Textform erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen jedweder
    Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Unsere Aufträge können bis zum Erhalt der Auftragsbestätigung kostenfrei widerrufen werden.
    Die Auftragsbestätigung hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
3. Nehmen Sie unsere Bestellung mit Abweichung an, so haben Sie uns deutlich auf diese Abweichung
    hinzuweisen. Eine Auftragsbestätigung unter Abweichung der Bestellung wird nur wirksam, wenn
    wir diese schriftlich bestätigen.

§3 Lieferung
1. Vereinbarte Fristen und Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des
    Liefertermins ist der Eingang der Ware bei uns.
2. Sieht der Lieferant Probleme bezüglich der Fertigung, Vormaterialversorgung oder ähnlichen
    Umständen voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der
    vereinbarten Qualität hindern könnten, so hat er uns unverzüglich schriftlich zu informieren.
3. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu.
    Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht
    auf die uns zustehenden Schadensersatzansprüche dar.
4. Teillieferungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung und sind als solche in den Versand-
    dokumenten zu kennzeichnen.

§4 Preisstellung, Gefahrenübergang, Verpackung
Ist keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen verstehen sich die Preise geliefert
Zoll bezahlt (DDP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Der Verkäufer trägt die
Kosten und Gefahren bis zur Annahme der Ware durch uns an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

§5 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant innerhalb von fünf Tagen eine Rechnung
getrennt von der Sendung einzureichen. Es besteht die Möglichkeit, den Rechnungsversand
auch per Email an invoice@cellofoam.de vorzunehmen. Wenn nichts anderes vereinbart ist
so erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto
oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Skontokürzung erfolgt ab Erhalt der Rechnung.
Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder sonstigen Zahlungsvergünstigungen.

§6 Produkthaftung und Produktrückruf

1. Im Falle, dass wir von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen
    werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und
    soweit der Schaden auf ein vom Lieferanten fehlerhaft geliefertes Produkt zurückzuführen ist.
    Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der
    Kosten für die Rechtsverfolgung. Liegt die Ursache des Schadens im Verantwortungsbereich des
    Lieferanten, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
2. Müssen wir aufgrund eines Produktfehlers des Lieferanten nach Abs. 1 eine Rückrufaktion gegen-
    nüber Dritten durchführen, so trägt der Lieferant alle mit der Aktion verbundenen Kosten. Inhalt
    und Umfang des Rückrufes stimmen wir soweit möglich und zumutbar mit dem Lieferanten ab.
3. Für alle weiteren Bestimmungen bleibt das Produkthaftungsgesetz unberührt.

§7 REACH-Klausel und ROHS-Klausel
1. Der Lieferant hält die Anforderungen der Chemikalienverordnung EG Nr. 1907/2006 (REACH-
    Verordnung) in der gültigen Fassung ein. Insbesondere sichert er zu, dass die Registrierung
    der Stoffe erfolgt ist. Es besteht von unserer Seite aus keine Verpflichtung, im Rahmen der
    REACH-Verordnung eine Zulassung für eine vom Lieferanten gelieferte Ware einzuholen.
2. Der Lieferant informiert uns unverzüglich schriftlich, wenn in den Vertragsprodukten Stoffe
    enthalten sind, die in der Kandidatenliste SVHC, die im Anhang XIV oder die im Anhang XVII
    der REACH-Verordnung (in der jeweils gültigen Fassung) aufgeführt sind. Vor der Lieferung
    solcher Stoffe ist eine gesonderte Freigabe durch uns erforderlich.
    Der Lieferant spricht uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die
    REACH-Verordnung frei bzw. entschädigt uns für Schäden, die uns aus der Nichteinhaltung der
    Verordnung durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.
3. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Waren uneingeschränkt
    den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) in der jeweils gültigen Fassung
    entsprechen.

§8 Produktänderungen und Produktionseinstellung
Vor der Änderung von Herstellprozessen, Materialien oder Zulieferteilen, Verlagerung von Fertigungs-standorten oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität oder die Sicherheit der gelieferten Produkte auswirken können, hat uns der Lieferant rechtzeitig vor der Belieferung zu informieren. Änderungen in diesem Bereich bedürfen einer expliziten Freigabe durch uns. Die festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne unsere Zustimmung geändert werden. Ab Mitteilung der Änderung stellen Sie sicher, dass die an uns gelieferten Materialien noch mindestens 36 Monate unverändert geliefert werden können.

§9 Zielvereinbarung
Der Lieferant ist zur fehlerfreien Lieferung von Produkten und Leistungen verpflichtet. Werden keine spezifischen Zielvereinbarungen getroffen, gilt als Zielwert 0 ppm. Eine getroffene spezifische Vereinbarung zu ppm-Werten bedeutet dabei kein von uns akzeptiertes Qualitätsniveau. Auch hier gilt, dass sich der Lieferant dem Prinzip der ständigen Verbesserung verpflichtet. Die Vereinbarung von Qualitätszielen schränkt die Haftung des Lieferanten für Schadensansprüche nicht ein. Fehlerhafte Lieferungen werden nicht akzeptiert. Die laufende Liefer-leistung ist Bestandteil unserer Lieferanten-beurteilung.

§10 Gewährleistung und Mängelansprüche
1. Die gesetzlichen Ansprüche zu Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu.
2. Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit und
    Vollständigkeit. Wir untersuchen die Lieferung soweit und sobald dies nach den Gegebenheiten
    eines ordentlichen Geschäftsablaufs tunlich ist. Mängel werden von uns unverzüglich nach
    Entdeckung gerügt. Insofern verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mangelrüge.
3. Mängelansprüche für die Liefergegenstände und Leistungen des Lieferanten verjähren in 24
    Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Die Verjährung der
    Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der voll-ständigen Ablieferung der Ware bzw. mit der
    vollständigen Erbringung der Vertragsleistung. Für neu gelieferte oder nachgebesserte Teile
    beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, sofern der Schuldner den Mangel nicht ausdrücklich
    nur aus Kulanz beseitigt.
4. Die innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel muss der Lieferant so beseitigen, dass uns
    keine Kosten entstehen. Auch Neben- und Folgekosten wie Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-
    oder Ausbaukosten hat der Lieferant zu übernehmen.
5. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen steht uns zu. Der Lieferant kann die gewählte
    Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese mit unverhält-nismäßig hohen Kosten
    verbunden ist.
6. Beginnt der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der
    Beseitigung des Mangels, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter
    Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Mängel auf Kosten des Lieferanten
    selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen.

§11 Geheimhaltungsklausel und Rechte an Unterlagen
Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen und Vertragsabschlüsse als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, sind vertraulich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die von uns zur Verfügung gestellten technischen
Unterlagen, Daten, Materialien etc. bleiben unser Eigentum. Alle Marken-, Urheber- und sonstige Schutzrechte bleiben bei uns. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen entstehen.

§12 Schlussbestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird
    dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bedingungen nicht berührt.
2. Für unsere vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des
    Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Erfüllungsort ist der Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu
    erbringen ist.
4. Soweit der Verkäufer Kaufmann im Sinne des HGBs, juristische Person des öffentlichen Rechts
    oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und
    zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Unternehmenssitz.

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