§ 1 Allgemeines
1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche Verträge mit Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
2. Den Vertragsbeziehungen zwischen der Cellofoam International GmbH & Co. KG ("Verkäufer") und ihren Kunden ("Käufer") liegen ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Entgegenstehenden, zusätzlichen oder von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Solche Bedingungen gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
3. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung des Auftrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt
1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn innerhalb von zwei Wochen ab Bestelldatum von Seiten des Verkäufers eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt.
2. Alle Verträge zu Verkäufen werden nur zu bestimmten Lieferterminen, Mengen, Artikeln und Qualitäten abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
3. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.
4. Die gelieferten Waren erfüllen nur die in den bei Vertragsschluss aktuellen Materialdatenblättern genannten oder mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbarten Normen, Richtlinien und Prüfungen oder sonst ausdrücklich schriftlich vereinbarten Spezifikationen. Unerhebliche, technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs sowie handelsübliche Abweichungen sind möglich. Erwartungen des Käufers hinsichtlich der Waren oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware dar, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart sind.
§ 3 Preise, Zahlungen, Zahlungsverzug
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder sonst nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise des Verkäufers ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Fracht, Überführung, vom Käufer gewünschte Spezialverpackung, Versicherung, Zöllen und der gesetzlichen Umsatzsteuer; diese Kosten, Zölle und Steuern trägt der Käufer.
2. Der Kaufpreis wird mit der Bereitstellung der Ware zum Versand, spätestens mit der Lieferung, zur Zahlung fällig. Ein Hinausschieben der Fälligkeit ist ausgeschlossen.
3. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Abweichungen hiervon müssen schriftlich vereinbart werden.
4. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung vor Lieferung oder Bereitstellung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
5. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer über den Preis verfügen kann.
6. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
7. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderungen des Käufers unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur insoweit geltend machen, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Der Verkäufer ist nicht zur Lieferung aus diesem oder einem anderen Vertrag verpflichtet, solange der Käufer seine Zahlungspflichten aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Andere Leistungsverweigerungsrechte des Verkäufers etc. bleiben unberührt.
9. Nach Ablauf des Zahlungsziels tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
10. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers, insbesondere Schadensersatzansprüche und das Recht zum Rücktritt, bleiben unberührt.
11. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrags volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen oder nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten. Es wird vermutet, dass die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist, wenn u.a. gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Ist im Fall von Satz 1 die Lieferung bereits erfolgt, wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers nicht zumutbar.
3. Die Lieferzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
4. Eine vereinbarte Lieferzeit (Lieferfrist oder Liefertermin) ist eingehalten, wenn die Waren bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder der Verkäufer die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung des Verkäufers, es sei denn der Verkäufer hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Der Verkäufer ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich, wenn der Verkäufer von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Käufers zurück.
5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, den hierdurch entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen, es sei denn der Käufer hat die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten. Darüber hinaus ist der Verkäufer im Falle eines Annahmeverzugs des Käufers berechtigt, Ersatz etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Käufers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden auf 60,00 € netto pro angefangene Kalenderwoche zuzüglich 6,00 € netto pro belegter Quadratmeter pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Die Kosten der Einlagerung können in Abhängigkeit des Beginns des Annahmeverzugs erstmals wie folgt geltend gemacht werden:
Bei Lieferungen innerhalb Deutschlands oder innerhalb der EU:
- Beginn des Annahmeverzugs an einem Montag oder Dienstag: Einlagerungspauschale ab der darauffolgenden Kalenderwoche beginnend ab Montag.
- Beginn des Annahmeverzugs an einem Mittwoch, Donnerstag oder Freitag: Einlagerungspauschale ab der übernächsten Kalenderwoche beginnend ab Montag.
Bei Lieferungen nach außerhalb der EU:
- Beginn des Annahmeverzugs an einem Montag oder Dienstag: Einlagerungspauschale ab der übernächsten Kalenderwoche beginnend ab Montag.
- Beginn des Annahmeverzugs an einem Mittwoch, Donnerstag oder Freitag: Einlagerungspauschale ab der über-übernächsten Kalenderwoche beginnend ab Montag.
Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Der Käufer ist zum Nachweis berechtigt, dass dem Verkäufer keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.
6. Der Verkäufer liefert auf schriftliche Aufforderung, ohne weitere Berechnung von Kosten, eine Werksbescheinigung nach DIN EN 10204. Weitere gesondert zu erstellende, vom Käufer angeforderte Dokumente bzw. Leistungen werden nach Aufwand berechnet.
7. Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er dem Verkäufer nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Verkäufer den Lieferverzug zu vertreten hat. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer über, sobald die Waren an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager des Verkäufers verlassen. Im Falle der Abholung durch den Käufer geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Käufer über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder der Verkäufer weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich des Lieferpreises und aller Forderungen, die der Verkäufer aus seiner laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer hat, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, Eigentum des Verkäufers.
2. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer und hat sie pfleglich zu behandeln. Er hat sie insbesondere gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, in Höhe des Rechnungswertes an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
3. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen sowie an den Maßnahmen des Verkäufers zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte des Verkäufers zu erstatten, ist der Käufer dem Verkäufer zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Käufer hat die Umstände, die zu dem Eingriff des Dritten geführt haben, nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt, solange er seinen Zahlungspflichten dem Verkäufer gegenüber nachkommt. Veräußert der Käufer die gelieferte Ware trotz Eigentumsvorbehalt, so tritt er hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung entstandenen Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Dritten mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Bis auf Widerruf durch den Verkäufer ist der Käufer jedoch berechtigt und verpflichtet, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer die Abtretung seinem Abnehmer offen legt und dem Verkäufer alle zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte gibt und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Der Käufer bevollmächtigt hiermit den Verkäufer, seine Abnehmer selbst von der Abtretung zu unterrichten. Im Übrigen ist, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Verfügung oder Überlassung der Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturabetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Im Übrigen gilt für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Vorstehendes gilt auch, wenn die Waren mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass der Verkäufer sein Volleigentum verliert.
6. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere wenn er seinen Zahlungs- oder Versicherungspflichten nicht nachkommt, ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Ware nach erfolglosem Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen. Die Rücknahme erfordert keinen Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag; in der Rücknahme liegt kein Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag, es sei denn, er habe dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Käufer, es sei denn der Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der Schadensersatzverpflichtung des Käufers die wieder in Besitz genommene Ware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Käufer auf seine Gesamtschuld gutgebracht, ein etwaiger Übererlös wird ihm ausbezahlt. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
8. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er seine Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.
9. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer dem Verkäufer hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Käufer alles tun, um dem Verkäufer unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
§ 7 Sach- und Rechtsmängel („Mängel“)
1. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er die Ware bei Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und dem Verkäufer offene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Ware, schriftlich angezeigt hat. Versteckte Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Der Käufer hat die Mängel bei seiner Mitteilung an den Verkäufer schriftlich zu beschreiben. Der Käufer muss außerdem bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Ware die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Waren einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
2. Bei Mängeln hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers Anspruch auf Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Die hierzu notwendigen Aufwendungen wie Lohn, Material-, Transport- und Wegekosten trägt der Verkäufer. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers und sind dem Verkäufer zu übersenden.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Verkäufer hierzu nicht bereit, kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Rücktritt ist insbesondere ausgeschlossen bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ware.
4. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf unsachgemäße Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder auf unsachgemäß ausgeführte Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Käufer oder Dritte zurückzuführen sind, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Ebenfalls von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Beanstandungen nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware, es sei denn, der Mangel zeigt sich erst beim Zuschnitt oder bei der Verarbeitung. § 7 Abs. 1 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen bleibt unberührt.
5. Der Verkäufer übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
6. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Sofern die mangelhaften Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
§ 8 Haftung des Verkäufers
1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verkäufer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Verkäufers auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
2. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Höhere Gewalt
1. Sofern der Verkäufer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware, gehindert wird, wird der Verkäufer für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern der Verkäufer die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Soweit der Verkäufer von der Lieferpflicht frei wird, gewährt der Verkäufer etwa erbrachte Vorleistungen des Käufers zurück.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als zwei Monate andauert und der Verkäufer an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Verkäufers.
2. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung der Sitz des Verkäufers.
3. Für die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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