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Ab sofort geben wir Ihnen regelmäßig einen kleinen Einblick hinter die Kulissen der
Cellofoam International GmbH & Co. KG

Wir machen Boote leiser

Von der Segelyacht bis zum Motorboot haben sich Cellofoam-Materialien bestens als Lärmschutz bewährt.

Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1  Allgemeines

1.   Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche Verträge mit Unternehmern in  
      Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber
      juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

2.   Den Vertragsbeziehungen zwischen der Cellofoam International GmbH & Co. KG ("Verkäufer") und
      ihren Kunden ("Käufer") liegen ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. 
      Entgegenstehenden, zusätzlichen oder von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen
      abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Solche Bedingungen gelten 
      nur dann, wenn sie im Einzelfall vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

3.   Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung des
      Auftrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2  Vertragsschluss, Vertragsinhalt

1.   Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn innerhalb von zwei Wochen ab Bestelldatum von       Seiten des Verkäufers eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. 

2.   Alle Verträge zu Verkäufen werden nur zu bestimmten Lieferterminen, Mengen, Artikeln und
      Qualitäten abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.

3.   Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis
      zulässig. Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.

4.   Die gelieferten Waren erfüllen nur die in den bei Vertragsschluss aktuellen Materialdatenblättern
      genannten oder mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbarten Normen, Richtlinien und
      Prüfungen oder sonst ausdrücklich schriftlich vereinbarten Spezifikationen. Unerhebliche,
      technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der
      Ausrüstung oder des Designs sowie handelsübliche Abweichungen sind möglich. Erwartungen
      des Käufers hinsichtlich der Waren oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung über die 
      Beschaffenheit der Ware dar, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart sind.

§ 3  Preise, Zahlungen, Zahlungsverzug

1.   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder sonst nichts anderes schriftlich
      vereinbart ist, verstehen sich die Preise des Verkäufers ab Werk einschließlich Verladung im Werk,
      jedoch ausschließlich Fracht, Überführung, vom Käufer gewünschte Spezialverpackung,
      Versicherung, Zöllen und der gesetzlichen Umsatzsteuer; diese Kosten, Zölle und Steuern trägt der
      Käufer.

2.   Der Kaufpreis wird mit der Bereitstellung der Ware zum Versand, spätestens mit der Lieferung,
      zur Zahlung fällig. Ein Hinausschieben der Fälligkeit ist ausgeschlossen.

3.   Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.
      Abweichungen hiervon müssen schriftlich vereinbart werden.

4.   Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung vor Lieferung oder Bereitstellung, es sei denn es
      wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.

5.   Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer über den Preis verfügen kann.

6.   Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher
      Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und
      Diskontspesen.

7.   Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
      Gegenforderungen des Käufers unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer
      anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur insoweit geltend machen, als sein
      Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8.   Der Verkäufer ist nicht zur Lieferung aus diesem oder einem anderen Vertrag verpflichtet, solange
      der Käufer seine Zahlungspflichten aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht ordnungsgemäß
      erfüllt hat. Andere Leistungsverweigerungsrechte des Verkäufers etc. bleiben unberührt.

9.   Nach Ablauf des Zahlungsziels tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

10. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Eintritt des
      Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
      p.a. zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers, insbesondere Schadens-
      ersatzansprüche und das Recht zum Rücktritt, bleiben unberührt.

11. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des
      Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrags
      volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen oder nach erfolgloser Setzung
      einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag
      zurückzutreten. Es wird vermutet, dass die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist,
      wenn u.a. gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
      erfolgen oder wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet oder die
      Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Ist im Fall von Satz 1
      die Lieferung bereits erfolgt, wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig. Weitergehende 
      Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.

§ 4  Lieferung, Lieferzeit

1.   Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

2.   Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Käufer unter
      Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers nicht zumutbar.

3.   Die Lieferzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

4.   Eine vereinbarte Lieferzeit (Lieferfrist oder Liefertermin) ist eingehalten, wenn die Waren bis zu
      ihrem Ablauf das Werk verlassen oder der Verkäufer die Abhol- oder Versandbereitschaft
      mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, 
      insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung des Verkäufers, es sei denn der Verkäufer hat den 
      Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Der Verkäufer ist im Falle der 
      nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Verkäufer 
      informiert den Käufer unverzüglich, wenn der Verkäufer von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch
      macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Käufers zurück.

5.   Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, den hierdurch
      entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen, es sei denn der Käufer hat die Nicht-Annahme der 
      Ware nicht zu vertreten. Darüber hinaus ist der Verkäufer im Falle eines Annahmeverzugs des 
      Käufers berechtigt, Ersatz etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Insbesondere ist der 
      Verkäufer berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Käufers einzulagern.
      Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden auf 60,00 € netto pro angefangene Kalender-
      woche zuzüglich 6,00 € netto pro belegter Quadratmeter pro angefangene Kalenderwoche
      pauschaliert. Die Kosten der Einlagerung können in Abhängigkeit des Beginns des Annahme-
      verzugs erstmals wie folgt geltend gemacht werden:

      Bei Lieferungen innerhalb Deutschlands oder innerhalb der EU:
      - Beginn des Annahmeverzugs an einem Montag oder Dienstag: Einlagerungspauschale ab der
        darauffolgenden Kalenderwoche beginnend ab Montag.
      - Beginn des Annahmeverzugs an einem Mittwoch, Donnerstag oder Freitag: Einlagerungs-
        pauschale ab der übernächsten Kalenderwoche beginnend ab Montag.

      Bei Lieferungen nach außerhalb der EU:
      - Beginn des Annahmeverzugs an einem Montag oder Dienstag: Einlagerungspauschale ab der 
        übernächsten Kalenderwoche beginnend ab Montag.
      - Beginn des Annahmeverzugs an einem Mittwoch, Donnerstag oder Freitag: Einlagerungs-
        pauschale ab der über-übernächsten Kalenderwoche beginnend ab Montag.

      Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Der Käufer ist zum Nachweis 
      berechtigt, dass dem Verkäufer keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.

6.   Der Verkäufer liefert auf schriftliche Aufforderung, ohne weitere Berechnung von Kosten, eine
      Werksbescheinigung nach DIN EN 10204. Weitere gesondert zu erstellende, vom Käufer
      angeforderte Dokumente bzw. Leistungen werden nach Aufwand berechnet.

7.   Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
      Nachfrist, die er dem Verkäufer nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom
      Vertrag berechtigt, wenn der Verkäufer den Lieferverzug zu vertreten hat. Der Käufer ist 
      verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er vom
      Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung
      besteht.

§ 5  Gefahrübergang

      Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer
      über, sobald die Waren an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum 
      Zwecke der Versendung das Lager des Verkäufers verlassen. Im Falle der Abholung durch den 
      Käufer geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Käufer über. Satz 1 und
      Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder der Verkäufer weitere Leistungen,     
      etwa die Transportkosten, übernommen hat.

§ 6  Eigentumsvorbehalt

1.   Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich des Lieferpreises und aller
      Forderungen, die der Verkäufer aus seiner laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer 
      hat, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, Eigentum des Verkäufers.

2.   Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer und hat sie pfleglich zu
      behandeln. Er hat sie insbesondere gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und
      Wasser ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungs-
      ansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften
      oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, in Höhe des Rechnungswertes an den Verkäufer ab, der
      die Abtretung annimmt. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit
      den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende
      Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.

3.   Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware, hat
      der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen sowie an den Maßnahmen
      des Verkäufers zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Soweit
      der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur
      Durchsetzung der Eigentumsrechte des Verkäufers zu erstatten, ist der Käufer dem Verkäufer zum
      Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Käufer hat die Umstände,
      die zu dem Eingriff des Dritten geführt haben, nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche des
      Verkäufers bleiben unberührt.

4.   Der Käufer ist zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt, solange er
      seinen Zahlungspflichten dem Verkäufer gegenüber nachkommt. Veräußert der Käufer die
      gelieferte Ware trotz Eigentumsvorbehalt, so tritt er hiermit schon jetzt die ihm aus der 
      Veräußerung entstandenen Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Dritten mit allen Neben- 
      rechten an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach 
      Verarbeitung weiterkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Abtretung wird
      auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Bis auf Widerruf durch den 
      Verkäufer ist der Käufer jedoch berechtigt und verpflichtet, die Forderungen im eigenen Namen
      einzuziehen.  Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer die Abtretung seinem Abnehmer
      offen legt und dem Verkäufer alle zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer
      erforderlichen Auskünfte gibt und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Der Käufer 
      bevollmächtigt hiermit den Verkäufer, seine Abnehmer selbst von der Abtretung zu unterrichten.
      Im Übrigen ist, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, eine Verpfändung, Sicherungs-
      übereignung oder anderweitige Verfügung oder Überlassung der Ware ohne vorherige schriftliche
      Zustimmung des Verkäufers unzulässig.

5.   Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Käufer wird stets für den 
      Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die
      gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder
      umgebildet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des 
      Wertes der gelieferten Ware (Fakturabetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
      der Verarbeitung oder Umbildung. Im Übrigen gilt für die durch die Verarbeitung oder Umbildung
      entstehende Sache dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Vorstehendes gilt auch,
      wenn die Waren mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen so verbunden oder 
      vermischt werden, dass der Verkäufer sein Volleigentum verliert.

6.   Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere wenn er seinen Zahlungs- oder Versicherungs-
      pflichten nicht nachkommt, ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die 
      Ware nach erfolglosem Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist zurück-
      zunehmen. Die Rücknahme erfordert keinen Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag; in der Rück-
      nahme liegt kein Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag, es sei denn, er habe dies ausdrücklich
      schriftlich erklärt. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten trägt der 
      Käufer, es sei denn der Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist
      berechtigt, unbeschadet der Schadensersatzverpflichtung des Käufers die wieder in Besitz
      genommene Ware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug
      der Kosten wird dem Käufer auf seine Gesamtschuld gutgebracht, ein etwaiger Übererlös wird
      ihm ausbezahlt. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.

7.   Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers 
      insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
      Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

8.   Der Käufer ist verpflichtet, sobald er seine Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach 
      Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene 
      Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die 
      Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.

9.   Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht
      die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer dem 
      Verkäufer hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen
      erforderlich sind, wird der Käufer alles tun, um dem Verkäufer unverzüglich ein solches
      Sicherungsrecht einzuräumen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die 
      Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

§ 7  Sach- und Rechtsmängel („Mängel“)

1.   Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er die Ware bei Ablieferung überprüft, soweit 
      zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und dem Verkäufer offene 
      Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Ware, schriftlich 
      angezeigt hat. Versteckte Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von
      8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Der Käufer hat die Mängel bei seiner 
      Mitteilung an den Verkäufer schriftlich zu beschreiben. Der Käufer muss außerdem bei Planung,
      Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Ware die 
      Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, 
      Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Waren einhalten, 
      insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene 
      Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene 
      Mängel sind ausgeschlossen.

2.   Bei Mängeln hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers Anspruch auf Nacherfüllung durch
      Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Die hierzu notwendigen 
      Aufwendungen wie Lohn, Material-, Transport- und Wegekosten trägt der Verkäufer. Ersetzte Teile 
      werden Eigentum des Verkäufers und sind dem Verkäufer zu übersenden.

3.   Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Verkäufer hierzu nicht bereit, kann der Käufer 
      unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom 
      Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Rücktritt ist insbesondere ausgeschlossen  
      bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblichen
      Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ware.

4.   Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf unsachgemäße Behandlung, Montage,
      Nutzung oder Lagerung oder auf unsachgemäß ausgeführte Änderungen oder Reparaturen der 
      Ware durch den Käufer oder Dritte zurückzuführen sind, sind von der Mängelhaftung 
      ausgeschlossen. Ebenfalls von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Beanstandungen nach 
      Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware, es sei denn, der Mangel
      zeigt sich erst beim Zuschnitt oder bei der Verarbeitung. § 7 Abs. 1 dieser Liefer- und 
      Zahlungsbedingungen bleibt unberührt.

5.   Der Verkäufer übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder
      Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

6.   Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein
      Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Sofern die mangelhaften Waren 
      entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und 
      dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk
      handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für 
      Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungs-
      frist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die 
      unbeschränkte Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus
      der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für 
      Produktfehler oder soweit der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

§ 8  Haftung des Verkäufers

1.   Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder
      Gesundheit haftet der Verkäufer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 
      oder soweit der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit
      haftet der Verkäufer nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des 
      Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. 
      Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Verkäufers auf 
      solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise 
      gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

2.   Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die
      persönliche Haftung seiner Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9  Höhere Gewalt

1.   Sofern der Verkäufer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten,
      insbesondere an der Lieferung der Ware, gehindert wird, wird der Verkäufer für die Dauer des 
      Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem
      Käufer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern der Verkäufer die Erfüllung 
      seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände,  
      insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse
      bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder 
      vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem 
      Unterlieferanten eintreten. Soweit der Verkäufer von der Lieferpflicht frei wird, gewährt der 
      Verkäufer etwa erbrachte Vorleistungen des Käufers zurück.

2.   Der Verkäufer ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurück-
      zutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als zwei Monate andauert und der Verkäufer an der 
      Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des
      Käufers wird der Verkäufer nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht 
      Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

§ 9  Schlussbestimmungen

1.   Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Verkäufers.

2.   Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder 
      öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche 
      Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung der Sitz des Verkäufers.

3.   Für die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des 
      Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
      (CISG).

      >>Download Liefer- und Zahlungsbedingungen